Statuten Jahrgängerverein 1981

 

 Namen und Zweck

 

Unter dem Vereinsnamen „Jahrgängerverein 1981“ besteht ein Verein nach den Vorschriften von Artikel 60ff gemäss ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er bezweckt das gegenseitige Kennenlernen und das gelegentliche Zusammenfinden seiner Mitglieder sowie die Pflege der Kameradschaft.

 

Mitgliedschaft

 

Mitglieder können nur natürliche Personen mit Jahrgang 1981 und mit Bezug zum Kanton Fribourg sein (aktuell wohnhaft im Kanton Fribourg resp. früher im Kanton Fribourg ansässig).

Mitglieder werden jederzeit durch den Vereinsvorstand aufgenommen. Mitglieder haben den Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand jede Adressänderung mitzuteilen. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand möglich. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Jahresbeitrag nicht innert 90 Tagen nach dem Verschicken der Jahresbeitragsrechnung bezahlt wird. Nicht bezahlte Jahresbeiträge werden einmal gemahnt.  

Mitglieder, welche die Interessen oder das Ansehen des Vereins gefährden, können ausgeschlossen werden. Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern hat bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung beim Vereinsvorstand zu erfolgen, und wird an der Generalversammlung beschlossen.

Austretende und ausgeschlossene Mitglieder sowie solche, deren Mitgliedschaft automatisch erloschen ist, verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 Vereinsorgane

 

Der Verein hat folgende Organe: die Generalversammlung (GV), der Vereinsvorstand und die Rechnungsrevision.

 

3.1 Generalversammlung (GV)

Die GV findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen, die Traktanden werden spätestens 20 Tage vorher bekanntgegeben. Anträge an die GV müssen spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich zu Handen des Präsidenten eingereicht werden.

Die Abstimmung an der GV findet offen statt. Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Mitglieder verlangt werden.

 

 3.2 Vorstand

Der Vorstand besteht aus Präsident/in, Kassierer/in und Sekretär/in und mindestens zwei Beisitzer. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre von der Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der/die Präsident/in mit Vizepräsident/in oder Sekretär/in oder Kassierer/in zeichnen kollektiv zu Zweien für den Verein.

 

3.3 Rechnungsrevision

Die Rechnungsrevision findet durch zwei Revisoren jährlich mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung statt. Die Revisoren werden jeweils für 2 Jahre von der Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

 Finanzen

 

Die Vereinskasse wird durch Jahresbeiträge von 30.- CHF pro Mitglied gespiesen. Die Vorstandsmitglieder und Rechnungsrevisoren sind beitragsbefreit. Die Jahresbeiträge werden jeweils an der GV selber oder via Einzahlungsschein einkassiert. Vereinsanlässe werden grundsätzlich durch teilnehmende Mitglieder finanziert, der Vorstand kann eine Kostenbeteiligung durch das Vereinsvermögen beschliessen.

Auf eine Gewinnverteilung bezw. Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen wird verzichtet.

 Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder an einer GV verlangt wird. Die GV entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

Schlussbestimmungen

Der Vorstand entscheidet für alle Fälle, die in den Statuen nicht geregelt sind.

 

Genehmigung der Statuten

Die Statuen wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 05. November 2011, in Schmitten, von den anwesenden Mitgliedern genehmigt und in Kraft gesetzt.

 

 

Der / Die Präsident/in                   Der / Die Sekretär/in